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Artikel 10 BFG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Artikel 10

Haftungsübernahmen

(1) Artikel X.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2022 namens des Bundes gemäß § 82 BHG 2013

  1. 1. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für Kreditoperationen von Sicherungseinrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 oder § 49 Abs. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
  2. 2. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB für Darlehen oder Schuldverschreibungen der Entschädigungseinrichtung gemäß § 74 Abs. 7 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
  3. 3. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1.200 Millionen Euro an Kapital und 1.200 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1.000 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
  4. 4. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB für von Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich, die Aktionäre der Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA) sind, oder von deren Konzerngesellschaften bei der EUROFIMA aufzunehmende Darlehen oder Kredite, deren Erlös der Anschaffung von schienengebundenen Spezialfahrzeugen dient, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 50 Millionen Euro an Kapital und 50 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  5. 5. die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen oder der Österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß § 2 des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2002, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1.500 Millionen Euro und im Einzelfall 120 Millionen Euro nicht überschritten wird.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 79 Abs. 2 BHG 2013 umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 79 Abs. 1 Z 2 und 3 BHG 2013 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 5 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011722

Dokumentnummer

NOR40239436

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