Artikel 9
Urschrift und beglaubigte Abschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat dem Land Tirol eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
20011694
Dokumentnummer
NOR40238887
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