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Artikel 7 Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Artikel 7

Rechte der Gemeinschaftsproduzenten am Kinofilm

  1. 1 Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss jedem Gemeinschaftsproduzenten das Miteigentum an den Rechten an den materiellen und immateriellen Gütern des Films gewährleisten. Der Vertrag muss die Bestimmung enthalten, dass das Filmmaster (erste fertige Fassung) an einem von den Gemeinschaftsproduzenten einvernehmlich bestimmten Ort aufbewahrt wird, und ihnen freien Zugang dazu gewährleisten.
  2. 2 Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss jedem Gemeinschaftsproduzenten auch das Recht auf Zugang zum Material und zum Filmmaster zwecks Verwendung als Vervielfältigungsmedium gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021

Gesetzesnummer

20011687

Dokumentnummer

NOR40238747

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