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Artikel 12 Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Artikel 12

Nennung der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten

  1. 1 Die an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten müssen in den in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen genannt werden.
  2. 2 Die Namen dieser Staaten müssen im Vorspann und in der gesamten Werbung sowie bei der Vorführung der Kinofilme deutlich angegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021

Gesetzesnummer

20011687

Dokumentnummer

NOR40238752

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