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§ 8 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Zugang zu lokalen Funknetzen

§ 8.

(1) Betreiber und Anbieter dürfen der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Netzen über lokale Funknetze, welche sich auch in den Gebäuden von Endnutzern befinden können, gewähren, sofern die Bedingungen für die generelle Bewilligung (§ 28 Abs. 10) eingehalten werden sowie die Zustimmung des Endnutzers eingeholt wurde.

(2) Betreiber oder Anbieter haben ihren Endnutzern zu ermöglichen, ihr lokales Funknetz öffentlich zugänglich zu machen und zu gestatten, dass auf dieser Basis durch Dritte weitere Zugangspunkte errichtet werden.

(3) Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2000 S. 1, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238466

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