Länderübergreifende Märkte und Nachfrage
§ 88.
(1) Wurden nach Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 länderübergreifende Märkte festgelegt, hat die Regulierungsbehörde an dem Verfahren nach Art. 65 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 teilzunehmen. Sie hat dabei auf eine einvernehmliche Feststellung hinzuwirken, ob spezifische Verpflichtungen nach §§ 91 bis 96, 98 und 101 aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind. Sie hat an einem allfälligen Verfahren zur Koordination gemäß § 207 teilzunehmen.
(2) Auch ohne das Bestehen länderübergreifender Märkte kann die Regulierungsbehörde ein allfälliges Verfahren zur Koordination gemäß § 207 gemeinsam mit einer anderen nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaates führen, wenn sie die Marktbedingungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als hinreichend homogen betrachten.
(3) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, gemeinsam mit zumindest einer weiteren nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaates das GEREK um eine Analyse der länderübergreifenden Endnutzernachfrage nach Produkten und Diensten zu ersuchen, die innerhalb der Europäischen Union in einem oder mehreren der in der Empfehlung aufgeführten Märkte angeboten werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20011678
Dokumentnummer
NOR40238546
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