Einsichtnahmen in die Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten
§ 81.
(1) Netzbereitsteller, die gemäß § 80 Abs. 3 bis 5 verpflichtet sind, der Regulierungsbehörde Informationen zugänglich zu machen, sind berechtigt, eine aktuelle Liste mit der Identität der Netzbereitsteller, die gemäß § 80 Abs. 4 Bauarbeiten in einem bestimmten Gebiet gemeldet haben, sowie den Zeitraum der Bauarbeiten in Listenform einzusehen.
(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann der Regulierungsbehörde von ihr für Zwecke der Abwicklung von gemäß § 3 zweckgebundenen Zuwendungen Bevollmächtigte namhaft machen, die berechtigt sind, in die der Regulierungsbehörde nach § 80 Abs. 2 bis 5 zugänglich gemachten Mindestinformationen Einsicht zu nehmen. Ausgenommen von dieser Berechtigung zur Einsichtnahme sind Informationen über Netzkomponenten, die nach § 80 Abs. 3 letzter Satz oder nach § 80 Abs. 4 letzter Satz bezeichnet wurden.
(3) Von der Regulierungsbehörde bestellte Amtssachverständige sind berechtigt, in die der Regulierungsbehörde nach § 80 Abs. 2 bis 5 zugänglich gemachten Mindestinformationen Einsicht zu nehmen, um von Parteien im Zuge der Erstellung eines beauftragten Gutachtens mitgeteilte Angaben zu verifizieren. Ausgenommen von dieser Berechtigung zur Einsichtnahme sind Informationen über Netzkomponenten, die nach § 80 Abs. 3 letzter Satz oder nach § 80 Abs. 4 letzter Satz bezeichnet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20011678
Dokumentnummer
NOR40238539
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