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§ 30 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen

§ 30.

(1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei. § 24 Abs. 3 FMaG 2016 bleibt unberührt.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von elektrischen Einrichtungen, die gemäß § 4 Z 49 letzter Satz als Funkanlage gelten. Die Bewilligung zur Einfuhr und zum Besitz solcher Einrichtungen ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.

(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen für bewilligungspflichtig erklären. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verwendung der Funkanlage eine erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegenstehen kann.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu erteilen, wenn auf die Funkanlage das FMaG 2016 nicht anzuwenden ist und Grund zur Annahme besteht, dass die technischen Anforderungen gemäß § 27 erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 37 vorliegt oder wenn die Funkanlage musealen oder demonstrativen Zwecken dient.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238488

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