Regulierungskonzept; Evaluierung von Verordnungen
§ 185.
(1) Die Regulierungsbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an der Wahrung eines einheitlichen Regulierungskonzepts gemäß Art. 3 Abs. 4 lit. a Richtlinie (EU) 2018/1972 mitzuwirken.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die von ihr erlassenen Verordnungen regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, auf deren Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit zur Erreichung der Ziele nach § 1 zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist auf der Webseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat die praktische Wirksamkeit der Vertragszusammenfassungen gemäß § 129 Abs. 4, insbesondere im Hinblick auf das Ziel, den Endnutzern informierte Entscheidungen zu ermöglichen, regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung auf der ihrer Webseite zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20011678
Dokumentnummer
NOR40238643
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