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§ 18 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Geltungsdauer der Rechte

§ 18.

(1) Frequenzen dürfen nicht für einen längeren Zeitraum zugeteilt werden, als dies nach den Bestimmungen im Frequenznutzungsplan vorgesehen ist.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Paragraphen, sind Frequenzen für einen 10 Jahre nicht überschreitenden Zeitraum zuzuteilen. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.

(3) Teilt die Regulierungsbehörde Frequenzen für einen von Abs. 1 abweichenden Zeitraum zu, hat sie sicherzustellen, dass die Zuteilung für einen Zeitraum gewährt wird, der im Hinblick auf die gemäß § 16 angestrebten Ziele angemessen ist; sie hat dabei die Notwendigkeit zu berücksichtigen, den Wettbewerb und insbesondere eine effektive und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen zu gewährleisten und Innovation sowie wirksame Investitionen durch unter anderem die Einräumung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition zu fördern.

(4) Teilt die Regulierungsbehörde für einen von Abs. 1 abweichenden Zeitraum Frequenzen zu, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung für drahtlose breitbandige Kommunikationsdienste (drahtlose Breitbanddienste) zu ermöglichen, hat sie unter Berücksichtigung der Anforderungen von Abs. 3 sicherzustellen, dass der Regelungsrahmen hinsichtlich der Bedingungen für Investitionen in Infrastrukturen für die Nutzung solcher Frequenzen während eines Zeitraums von mindestens 20 Jahren für die Rechteinhaber vorhersehbar ist. Dies gilt gegebenenfalls vorbehaltlich etwaiger Änderungen der mit diesen Zuteilungen verbundenen Bedingungen gemäß § 21.

(5) Zu dem in Abs. 4 genannten Zweck ist sicherzustellen, dass diese Rechte für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren gelten, und unter den in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen eine angemessene einmalige Verlängerung von maximal zehn Jahren vorzusehen ist. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn dieser Zeitraum mindestens 20 Jahre beträgt.

(6) Bevor die Regulierungsbehörde Frequenzen zuteilt, hat sie allen Beteiligten die allgemeinen Kriterien für eine Verlängerung der Zuteilungsdauer, die Teil der Bedingungen gemäß § 16 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 sind, in transparenter Weise bekannt zu geben. Diese allgemeinen Kriterien beziehen sich auf

  1. 1. die Notwendigkeit, die effektive und effiziente Nutzung der betreffenden Funkfrequenzen zu gewährleisten, die gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 angestrebten Ziele und die Notwendigkeit, den Zielen von allgemeinem Interesse in Bezug auf den Schutz des menschlichen Lebens, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung zu entsprechen, und
  2. 2. die Notwendigkeit, einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten.

(7) Spätestens zwei Jahre vor Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer einer Zuteilung hat die Regulierungsbehörde auf Antrag unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3 Z 3 eine objektive und zukunftsgerichtete Bewertung der allgemeinen Kriterien für die Verlängerung der Geltungsdauer der Zuteilung vorzunehmen. Sofern die zuständige Behörde keine Aufsichtsverfahren aufgrund der Nichterfüllung der Bedingungen für die Zuteilung gemäß § 184 eingeleitet hat, hat sie die Verlängerung der Geltungsdauer der Zuteilung zu gewährleisten, es sei denn, sie gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Verlängerung den in Abs. 6 Z 1 und 2 genannten allgemeinen Kriterien nicht entsprechen würde. Auf der Grundlage dieser Bewertung hat die Regulierungsbehörde dem Rechteinhaber mitzuteilen, ob die Verlängerung der Geltungsdauer der Zuteilung gewährt wird.

(8) Entscheidet die Regulierungsbehörde, nachdem den Beteiligten in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, dass eine solche Verlängerung nicht gewährt werden kann, hat sie unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Frequenzband neu zu vergeben. Diese Regelung lässt §§ 25 und 184 unberührt.

(9) Die Regulierungsbehörde kann in den folgenden Fällen von den Abs. 4 bis 8 abweichen:

  1. 1. bei begrenzten geografischen Gebieten mit äußerst lückenhaftem oder gar keinem Zugang zu Hochgeschwindigkeitsnetzen, wobei die Abweichung erforderlich ist, um die Verwirklichung der Ziele gemäß § 10 Abs. 3 zu gewährleisten,
  2. 2. auf Antrag des Rechteinhabers bei kurzfristigen Projekten,
  3. 3. in Fällen, in denen die Marktentwicklung eine frühere Neuzuteilung von Frequenzen erwarten lässt,
  4. 4. bei der Nutzung zu Versuchszwecken,
  5. 5. bei Nutzungen der Funkfrequenzen, die im Einklang mit § 11 Abs. 10 und 11 mit drahtlosen Breitbanddiensten koexistieren können, oder
  6. 6. bei der alternativen Nutzung der Funkfrequenzen gemäß § 11 Abs. 7.

(10) Die Regulierungsbehörde kann die Geltungsdauer von Frequenzzuteilungen anpassen, damit diese gleichzeitig mit anderen Frequenzbändern auslaufen, sofern dadurch bei einer Neuvergabe eine wesentliche Steigerung einer effizienten Frequenznutzung zu erwarten ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238476

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