Funktagebuch
§ 152.
(1) Ein Funktagebuch ist zu führen
- 1. im Fall von Notfunkverkehr, von Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen,
- 2. über Verlangen der Fernmeldebehörde zur Klärung frequenztechnischer Fragen.
(2) In das Funktagebuch sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen.
(3) Bei Notfunkverkehr, bei Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist der vollständige Inhalt, einschließlich der Angaben über die Identität und den Standort der Gegenstelle zusammenfassend aufzuzeichnen.
Schlagworte
Notfunkverkehrsübung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20011678
Dokumentnummer
NOR40238610
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