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§ 138 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Rechnung und Einzelentgeltnachweis

§ 138.

(1) Die Entgelte für einen Internetzugangsdienst oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst sind in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen, in welchem sämtliche Verbindungen, für die ein Entgelt verrechnet wurde, in chronologischer Reihenfolge aufgelistet sind.

(2) Die Endnutzer sind berechtigt, Rechnungen ohne Einzelentgeltnachweis zu erhalten. Die Rechnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu dem die Rechnung versendenden Anbieter zu enthalten.

(3) Wird die Rechnung oder der Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, muss es dem Endnutzer möglich sein, beides auf gesondertes Verlangen entgeltfrei in Papierform übermittelt zu erhalten. Sofern es sich um ein Endnutzerverhältnis handelt, dessen Vertragsinhalt nicht die Zusendung von Rechnungen oder Einzelentgeltnachweisen in elektronischer Form ermöglicht, hat die Übermittlung der Rechnung oder des Einzelentgeltnachweises in Papierform zu erfolgen.

(4) Wird die Rechnung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, ist sie in einem speicherfähigen Format, wie z. B. im pdf‑Format, an eine vom Endnutzer bekannt gegebene elektronische Adresse zu übermitteln und vom Anbieter für einen Zeitraum von sieben Jahren unentgeltlich zur Verfügung zu halten. Der Anbieter hat dem Endnutzer mitzuteilen, an welche E‑Mail-Adresse er die Rechnung oder den Einzelentgeltnachweis übermitteln wird. Der Endnutzer muss auch die Gelegenheit erhalten, dafür eine andere E-Mail-Adresse bekannt zu geben.

(5) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Einzelentgeltnachweises festlegen. Sie hat dabei auf die Art des Nutzerverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können und Erbringer von nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern identifiziert sind.

(6) Bei der Erstellung eines Einzelentgeltnachweises dürfen nur jene Daten verarbeitet werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Nutzernummern oder sonstigen Angaben zur Identifizierung eines Empfängers einer Nachricht dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen werden, es sei denn, die Tarifierung einer Verbindung lässt sich nur aus der unverkürzten Nutzernummer ableiten oder der Endnutzer hat schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird. Allfällige weitere arbeitsrechtliche Beschränkungen bleiben unberührt. Anrufe oder sonstige Verbindungen, für die keine Entgeltpflicht entsteht, sowie Anrufe bei oder Verbindungen mit Notdiensten dürfen nicht ausgewiesen werden. Die Identität von Erbringern nummerngebundener Dienste von Drittanbietern ist am Einzelentgeltnachweis durch Bekanntgabe der unverkürzten Nummer anzugeben, sofern der Endnutzer nicht schriftlich beantragt hat, dass diese Information für zukünftige Abrechnungszeiträume nur verkürzt anzuführen ist.

(7) Für das Löschen der Daten eines Einzelentgeltnachweises gelten unbeschadet des Abs. 4 dieselben Fristen wie für das Löschen von Verkehrsdaten.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238596

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