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§ 115 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Nutzung

§ 115.

(1) Aus der Zuteilung von Kommunikationsparametern kann kein Recht auf bestimmte Kommunikationsparameter erwachsen. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung von Kommunikationsparametern eingeräumt.

(2) Kommunikationsparameter, für die kein ordnungsgemäßes Nutzungsrecht besteht, dürfen nicht verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238573

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