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§ 100 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Freiwillige funktionelle Trennung

§ 100.

(1) Unternehmen, die auf einem relevanten Markt oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht festgestellt wurden, haben die Regulierungsbehörde mindestens drei Monate im Voraus zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Vermögenswerte ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Nachfragern, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte anzubieten. Die Regulierungsbehörde ist auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Endergebnis des Trennungsprozesses vorab zu informieren.

(2) Die Regulierungsbehörde hat gemäß §§ 87 und 89 unter Berücksichtigung der geplanten Transaktion sowie der gegebenenfalls gemäß § 98 angebotenen Verpflichtungen eine Analyse der betroffenen relevanten Märkte durchzuführen, in deren Rahmen die bestehenden regulatorischen Verpflichtungen gemäß §§ 91 bis 96 in Abhängigkeit vom Ergebnis neu auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238558

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