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§ 1 Meldeverordnung GIMPI 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Mit der ersten Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2022 sind zusätzlich auch jene Meldedaten mit Stichtag 30. Juni 2022 zu übermitteln (vgl. § 7).

§ 1 Allgemeines

Die Erhebung von Daten gemäß der gegenständlichen Verordnung dient der Erstellung von Gewerbeimmobilienpreis-, Gewerbeimmobilienmiet- und Gewerbeimmobilienmietrenditeindizes und weiterer zur effektiven Überwachung von Finanzmarktstabilitätsrisiken des Gewerbeimmobilienmarkts notwendiger Indikatoren.

Schlagworte

Gewerbeimmobilienpreisindiz, Gewerbeimmobilienmietindiz

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021

Gesetzesnummer

20011669

Dokumentnummer

NOR40238179

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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