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§ 3 EBITDA-Ermittlungs-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2021

§ 3.

Diese Verordnung ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Zuschreibungen gemäß § 1 Z 2 lit. a sowie nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge gemäß § 2 sind nur dann vermindernd zu berücksichtigen, wenn die vorangegangenen Abschreibungen (§ 1 Z 1 lit. b, § 2) Wirtschaftsjahren zuzuordnen sind, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021

Gesetzesnummer

20011655

Dokumentnummer

NOR40237933

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