Preisminderung
§ 14.
(1) Der Verbraucher kann sein Recht auf Preisminderung durch Erklärung ausüben, die an keine bestimmte Form gebunden ist.
(2) Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts der an den Verbraucher übergebenen Ware zum Wert der mangelfreien Ware.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20011654
Dokumentnummer
NOR40237875
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)