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§ 11 VGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Vermutung bei Hervorkommen eines Mangels; Beweislast

§ 11.

(1) Bei einem Mangel, der innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Ware hervorkommt, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorgelegen ist. Diese Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist.

(2) Wenn bei einer Ware mit digitalen Elementen die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, so trägt bei Hervorkommen eines Mangels während des in § 10 Abs. 2 genannten Zeitraums der Unternehmer die Beweislast dafür, dass die digitale Leistung während dieses Zeitraums dem Vertrag entsprochen hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011654

Dokumentnummer

NOR40237872

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