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ARTIKEL 25 Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2021

ARTIKEL 25

ÄNDERUNG ODER ERGÄNZUNG

  1. 1. Unbeschadet des Artikels 9 kann dieses Protokoll jederzeit nach den in Artikel XII Absatz 1 Buchstaben a und b des Antarktis-Vertrags vorgesehenen Verfahren geändert oder ergänzt werden.
  2. 2. Eine Konferenz wird so bald wie möglich abgehalten, um die Wirkungsweise dieses Protokolls zu überprüfen, wenn nach Ablauf von 50 Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls eine der Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags durch eine Mitteilung an den Verwahrer darum ersucht.
  3. 3. Eine Änderung oder Ergänzung, die auf einer nach Absatz 2 einberufenen Überprüfungskonferenz vorgeschlagen wurde, wird mit der Mehrheit der Vertragsparteien beschlossen, welche drei Viertel der Staaten umfasst, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll beschlossen wird, Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags sind.
  4. 4. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung oder Ergänzung tritt nach der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder dem Beitritt durch drei Viertel der Konsultativparteien in Kraft, einschließlich der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder des Beitritts durch alle Staaten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll beschlossen wird, Konsultativparteien sind.
  1. 5. (a) In Bezug auf Artikel 7 bleibt das darin enthaltene Verbot von Tätigkeiten im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen der Antarktis bestehen, sofern nicht eine verbindliche rechtliche Regelung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen der Antarktis in Kraft ist, die ein vereinbartes Mittel zur Entscheidung der Frage umfasst, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen eine solche Tätigkeit vertretbar wäre. Diese Regelung schützt in vollem Umfang die Interessen aller in Artikel IV des Antarktis-Vertrags bezeichneten Staaten und wendet dessen Grundsätze an. Wird auf einer Überprüfungskonferenz nach Absatz 2 eine Änderung oder Ergänzung des Artikels 7 vorgeschlagen, so muss diese eine solche verbindliche rechtliche Regelung enthalten.
  2. (b) Ist eine solche Änderung oder Ergänzung innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie beschlossen wurde, nicht in Kraft getreten, so kann jede Vertragspartei jederzeit danach dem Verwahrer ihren Rücktritt von diesem Protokoll notifizieren; der Rücktritt wird zwei Jahre nach Eingang der Notifikation beim Verwalter wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237842

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