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§ 71 LF-AM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Forstliche Seilbringungsanlagen

§ 71.

(1)  Forstliche Seilbringungsanlagen sind Anlagen, die durch das Zusammenwirken von forstlichen Seilwinden, Laufwägen, Umlenkrollen, Tragseilen, Lastseilen, Rückholseilen, Hilfsseilen, Montageseilen, den Transport von Holz oder Lasten bergauf, bergab oder in ebenem Gelände je nach Bauart ermöglichen. Sie können weiters durch An- oder Aufbauten von Holzkränen und Prozessoren oder Harvesterköpfen eine weitere Manipulation des Holzes ermöglichen. Sie können ihre Aufstellungsplätze per eigener Achse, gezogen oder auf Kufen erreichen.

(2)  Für forstliche Seilbringungsanlagen ist sicherzustellen, dass die neben den in Abschnitt 1 vorgesehenen Pflichten die laut Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Wartungs- und Serviceintervalle eingehalten werden.

(3) Die Bauausführung und der Betrieb stehen unter Verantwortung einer Person mit besonderen Fachkenntnissen im Sinne des § 238 Abs. 2 LAG; deren Anordnungen sind zu befolgen. An jeder Arbeitsstelle muss sich eine mit der Arbeit vertraute Person befinden. Diese Person muss mit dem Gefahrenbereich mit den jeweiligen gelände- und gerätebedingten Besonderheiten vertraut sein. Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bleibt unberührt.

(4) Für die Benutzung von forstlichen Seilbringungsanlagen ist Anhang D zu beachten.

Schlagworte

Anbau, Wartungsintervall

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237720

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