vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 58 LF-AM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Fahrtreppen und Fahrsteige

§ 58.

(1)  Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, dass keine Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten von Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels, muss die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand kommen.

(2)  An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muss eine leicht zugängliche und als solche bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein muss.

Schlagworte

Quetschstelle

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237707

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte