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§ 52 LF-AM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Gülle- und Jauchegruben, Güllelagunen

§ 52.

(1)  Düngersammelanlagen müssen derart beschaffen sein sowie aufgestellt, gesichert, erhalten und benutzt werden, dass ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht wird.

(2)  Jauche- und Güllegruben sowie Güllelagunen sind zum Stallgebäude hin mit Einrichtungen zu versehen, die ein Zurückweichen von Schadgasen in den Stallraum und andere Räume verhindern.

(3)  Das Arbeiten an und das Einsteigen in Jauche- und Güllegruben dürfen nur unter Einhaltung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen erfolgen.

(4)  Offene Jauche- und Güllegruben sind so zu errichten und zu betreiben, dass das Hineinstürzen von Personen in den Behälter verhindert wird. Sie sind mit einer mindestens 180 cm hohen Absicherung über dem Bodenniveau (z. B. stehender Bretterzaun oder engmaschiger Gitterzaun) zu versehen. Die Grubenoberkante muss mindestens 30 cm über dem umgebenden Bodenniveau liegen. Die Absicherung ist bei der Entnahme- bzw. Mixeröffnung mit einer versperrbaren Tür auszustatten. Ein fest montiertes Ansaugrohr mit einer Anschlussstelle außerhalb der Absicherung ist anzubringen.

(5)  Im geöffneten Zustand ist eine geeignete Absturzsicherung (z. B. mit einsteckbaren Geländern und Abdeckgittern) für Personen vorzusehen.

(6)  Güllelagunen (Gülleteiche) sind mit einer mindestens 180 cm hohen Absicherung über dem Bodenniveau (z. B. stehender Bretterzaun oder engmaschiger Gitterzaun) zu versehen. Bei jeder Mix- und Entnahmestelle sowie im Bereich von angrenzenden Verkehrsflächen ist ein Anfahrschutz, der das Bodenniveau um mindestens 30 cm überragt, zu errichten. Die Absicherung ist bei den Entnahme- und Mixeröffnungen mit einer versperrbaren, zweiflügeligen Zugangstür auszustatten. Der Abstand zwischen Absicherung und Beckenrand muss mindestens 80 cm betragen. Im Abstand von höchstens 600 cm müssen Rettungsleitern angebracht sein.

(7)  Der Güllekanal ist bei Güllegruben und Güllelagunen mit einer gasdichten Absperrvorrichtung (Absperrschieber, Schachtsyphon mit Tauchzunge oder 45° Bogen) auszustatten.

Schlagworte

Güllegrube, Jauchegrube, Entnahmeöffnung, Mixstelle, Entnahmeöffnung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237701

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