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§ 1 LF-AM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Abschnitt 1

Arbeitsmittel

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1.

(1)  Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG).

(2)  Abschnitt 4 ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237650

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