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Anhang D LF-AM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Anhang D

Forstliche Seilbringungsanlagen

I. Allgemeine Richtlinien

  1. 1. Die Bauausführung und der Betrieb stehen unter Verantwortung einer Person mit besonderen Fachkenntnissen – bzw. einer Person mit Ausbildungsnachweis; deren Anordnungen sind zu befolgen.
  2. 2. An jeder Arbeitsstelle muss sich eine mit der Arbeit vertraute Person befinden.
  1. Diese Person muss z. B. mit der Laufwagenfunktion und Lastenbildung,
  2. mit dem Gefahrenbereich,
  3. mit den jeweiligen gelände- und gerätebedingten Besonderheiten vertraut sein,
  4. und hat dort auch die Arbeitsaufsicht.
  1. 3. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet alle bei der Aufstellung, beim Betrieb, beim Abbau und bei der Überstellung einer Seilbringungsanlage beschäftigten Personen zu unterweisen.
  1. vor Aufnahme der Tätigkeit,
  2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
  3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,
  4. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren,
  5. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint,
  6. bei örtlichen Besonderheiten,
  7. bei Änderung des Betriebsablaufes.
  1. 4. Persönliche Schutzausrüstung:
  1. Schutzhelm (bei Gefährdung des Kopfes)
  2. Geeigneter Gehörschutz (bei Lärmgefährdung)
  3. Schutzhandschuhe (bei Arbeit mit Drahtseilen)
  4. Sicherheitsschuhwerk
  5. Arbeitsbluse in Signalfarbe
  6. Absturzsicherung
  1. 5. Eine geeignete Erste-Hilfe-Ausrüstung ist an jeder Arbeitsstelle leicht erreichbar bereitzuhalten. Für eine ausreichende Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Organisation der Rettungskette (lebensrettende Sofortmaßnahmen, Notrufnummern, richtige Verständigung der Rettungseinheiten, Vorbereitung der Hubschrauberbergung, Bereitstellen von Koordinaten) ist zu sorgen.
  2. 6. Die mit einer Seilbringungsanlage tätigen Personen haben sich so zu verhalten, dass sie weder sich selbst noch Dritte gefährden. Bei Gefahr im Verzug sind sofort alle Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden zu treffen.
  3. 7. Die Seilbringungsanlage dient der Bringung von Holz und Material (freihängend oder schleifend). Jede Personenbeförderung ist grundsätzlich verboten.
  4. 8. Anhang D ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Unterweisung auszuhändigen. Ein Exemplar verbleibt bei der forstlichen Seilbringungsanlage.

II. Gefahrenbereiche

  1. 1. Allgemeine Gefahrenbereiche von belasteten Seilen bei der Tragseilrückung:

III. Verhalten in Gefahrenbereichen

  1. 1. Beurteilung des Arbeitsfortschrittes im Steilgelände
  1. 2. Beladestation, Lastaufnahme
  1. a) Sortimentverfahren: im Seilgelände in der Schichtenlinie seitlich beziehungsweise leicht ansteigend zurückweichen. (Siehe Zeichnung Nr. 4)
  2. b) Stamm- und Baumverfahren: oberhalb der Last beziehungsweise bei Gefahr von oben in der Schichtenlinie den Gefahrenbereich verlassen. Bei seitlicher Begrenzung durch -stehende Bäume reduziert sich die Gefahr, welche durch die Last verursacht wird. (Siehe Zeichnung Nr. 5)
  1. 3. Tragseillinie: Der sichere Seitenabstand beim belasteten Tragseil ist grundsätzlich die halbe Tragseilhöhe nach jeder Seite. Bei seitlicher Begrenzung durch Bäume reduziert sich die Gefahr durch schnellende Seile. (Siehe Zeichnung Nr. 3)
  2. 4. Rückholseillinie: Beim notwendigen Aufenthalt im Seilwinkel von Umlenkrollen sind Binde-mittel und Anker mit der vierfachen Sicherheit auszuführen. Nach örtlicher Möglichkeit sind Bäume für eventuell schnellendes Seil stehen zu lassen. (Siehe II Gefahrenbereiche Punkt 3.)
  3. 5. Entladestation: Bei Gefahr durch Abrutschen oder Abrollen der Last ist die Lastbefestigung erst nach sicherer Ablage oder Übernahme durch Ladekran, Schlepper und dergleichen zu lösen.
  1. 6. Rundholzabfuhr: Beim Eintreffen des Abfuhrunternehmens ist Koordination zwischen den Beteiligten herzustellen.
  1. 7. Ist der Aufenthalt im Bereich von belasteten Anlagen – insbesondere bei ungeschützten Bedienständen oder im Rückholseilwinkel – notwendig, sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (z. B. Standortsveränderung, entsprechende Dimensionierungen, zusätzliche Abspannseile, Schutzkabine etc.).

Schlagworte

Ausbildungsstand, Personenschaden, Stammverfahren

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237734

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