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§ 6 IKT-Schulverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.2026

Datenmanagement im Bildungsportal

§ 6.

(1) Allen Schülerinnen und Schülern an Schulen gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020 sowie deren Erziehungsberechtigten ist die Teilnahme am Bildungsportal zu ermöglichen.

(2) Die für das Berechtigungsmanagement zum Bildungsportal notwendigen Identitätsdaten nach § 6d BilDokG 2020 werden im IT-System „edu.IDAM“ verwaltet.

Schlagworte

Lehrpersonal, Vorname, Klassenvorstand, Klassenvorständin, Schülerinnenstatus

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

20011647

Dokumentnummer

NOR40275312

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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