Datenmanagement im Bildungsportal
§ 6.
(1) Allen Schülerinnen und Schülern an Schulen gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020 sowie deren Erziehungsberechtigten ist die Teilnahme am Bildungsportal zu ermöglichen.
(2) Die für das Berechtigungsmanagement zum Bildungsportal notwendigen Identitätsdaten nach § 6d BilDokG 2020 werden im IT-System „edu.IDAM“ verwaltet.
Schlagworte
Lehrpersonal, Vorname, Klassenvorstand, Klassenvorständin, Schülerinnenstatus
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2026
Gesetzesnummer
20011647
Dokumentnummer
NOR40275312
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