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§ 4 IKT-Schulverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.2026

Begriffsbestimmungen

§ 4.

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1. unter dem Begriff „Schulverwaltung“: sämtliche Verarbeitungen personenbezogener Daten, die in datenschutzrechtlicher Verantwortung der Schulleitung am Schulstandort aufgrund schulgesetzlicher Regelungen vorzunehmen sind, soweit sie nicht in den Z 3 bis 6 geregelt sind; davon umfasst sind
  1. a) Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten in den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020; dazu gehören jedenfalls alle IT-Systeme und Dienste, soweit deren Benutzerinnen und Benutzer, insbesondere in der Rolle der Schulleitung oder Sokrates-Administration damit schulweit auf personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern zugreifen können, oder die überwiegend zur Verwaltung personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO eingesetzt werden,
  2. b) Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten und Daten der Erziehungsberechtigten im Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020,
  3. c) Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten zur Ausstellung von Zeugnissen,
  4. d) Datenverarbeitungen in Bezug auf Stundenplanerstellung, Personalverwaltung, aktenmäßige Kommunikation zwischen Schule und Schulbehörde;
  1. 2. unter dem Begriff „Endgeräteverwaltung“: ein IT-System zur zentralisierten Verwaltung von digitalen Endgeräten gemäß Z 11 (Mobile Device Management); dieses IT-System dient der Erfüllung der in § 10 festgelegten Funktionalität;
  2. 3. unter dem Begriff „Unterrichtsdokumentation“: sämtliche Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten, die zu Zwecken der laufenden Dokumentation des Unterrichts und der Leistungsbeurteilung durch die Lehrperson vorgenommen werden sowie Datenverarbeitungen zur Durchführung von Kompetenzerhebungen;
  3. 4. unter dem Begriff „IT-Services für pädagogische Zwecke“: Maßnahmen zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für IKT-gestützten Unterricht und elektronische Kommunikation, insbesondere die Zurverfügungstellung von Lernplattformen sowie die Einrichtung von Schülerinnen- und Schüler-Mail-Postfächern, Online-Office-Umgebungen, Onlinespeicherplatz und Webpräsenzen (zB für Projekte);
  4. 5. unter dem Begriff „Fernverwaltung“: der Zugriff von Lehrpersonen auf die Schülerinnen- und Schülergeräte während des IKT-gestützten Unterrichts;
  5. 6. unter dem Begriff „Authentifizierung“: die Überprüfung der Identität einer Benutzerin oder eines Benutzers im Zuge eines Anmeldevorgangs an einem IT-System und Dienst;
  6. 7. unter dem Begriff „Bildungsstammportal“: ein Portal gemäß § 2 Z 17 BilDokG 2020;
  7. 8. unter dem Begriff „Bildungsportalverbund“: ein Verbund gemäß § 2 Z 18 BilDokG 2020;
  8. 9. unter dem Begriff „Bildungsportal“: das Bildungsportal des Bundes – bildung.gv.at gemäß § 2 Z 19 BilDokG 2020;
  9. 10. unter dem Begriff „IT-Systeme und Dienste“: Systeme und Dienste gemäß § 2 Z 20 BilDokG 2020;
  10. 11. unter dem Begriff „digitale Endgeräte“: Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets; diese können durch den Dienstgeber als Sachbehelf gemäß § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, bzw. § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder durch die Erziehungsberechtigten als Arbeitsmittel gemäß § 14a iVm § 61 SchUG bereitgestellt werden;
  11. 12. unter dem Begriff „Schulnetz“: die Gesamtheit aller Netzwerke, Komponenten und Server, die Software, Dienste und Daten bereitstellen, um am Schulstandort durch digitale Endgeräte (unabhängig vom wirtschaftlichen Eigentümer) genutzt zu werden;
  12. 13. unter dem Begriff „Stelle gemäß § 6e Abs. 5 BilDokG 2020“: jene öffentliche Stelle, die über den Einsatz von IT-Systemen und Diensten entscheidet oder eine Schulerhalterin bzw. ein Schulerhalter.

Schlagworte

Datenkommunikation, Schülerinnendaten, Schülerinnengerät, Benutzerverwaltung, Standbild

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

20011647

Dokumentnummer

NOR40275310

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