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§ 10 IKT-Schulverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.2026

3. Abschnitt

Technische und organisatorische Maßnahmen bei digitalen Endgeräten Endgeräteverwaltung für digitale Endgeräte

§ 10.

Um die Funktionalität und Sicherheit aller digitalen Endgeräte mittels geeigneter technischer Maßnahmen, insbesondere durch Integration in eine Endgeräteverwaltung, sicherzustellen, haben die von der Stelle gemäß § 6d Abs. 5 BilDokG 2020 bzw. vom Dienstgeber eingesetzten Systeme zur Endgeräteverwaltung folgende technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten:

  1. 1. automatisiertes Einspielen von Sicherheits- und Betriebssystemupdates auf den digitalen Endgeräten,
  2. 2. aktueller Schutz vor Schadsoftware auf digitalen Endgeräten zum Schutz des Schulnetzes,
  3. 3. sicherer Betrieb im Schulnetz gemäß den für die jeweilige Benutzerin oder den jeweiligen Benutzer festgelegten Zugriffsrechten,
  4. 4. bei Verlust die Möglichkeit zur Fernlokalisierung, Fernsperre bzw. Fernlöschung der digitalen Endgeräte bei technischer Möglichkeit auf ausdrücklichen und dokumentierten Wunsch der Geräteinhaberin oder des Geräteinhabers, soweit das Endgerät erreichbar ist,
  5. 5. Aktivierung der für die Endgeräteverwaltung erforderlichen Software-Komponenten auf den verwalteten digitalen Endgeräten und
  6. 6. Integration einer Kinderschutzfunktionalität (insbesondere Schutz vor unangemessenen Internet-Inhalten).

Schlagworte

Sicherheitsupdate

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

20011647

Dokumentnummer

NOR40275316

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