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§ 6 LF-KennV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen

§ 6.

(1)  Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden

  1. 1. zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
  2. 2. zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.

(2)  Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.

Schlagworte

Leuchtzeichen, Schallzeichen

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011646

Dokumentnummer

NOR40237620

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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