Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter
§ 2.
(1) Die Kennzeichnung nach § 227 Abs. 2 LAG von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffes sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen:
- 1. Gefahrenpiktogramme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der Arbeitsstoff einer der in § 223 Abs. 2 LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist.
- 2. Warnzeichen nach Anlage 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 223 Abs. 2 LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 223 Abs. 2 LAG aufweist und in Anlage 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist.
(2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.
(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kann
- 1. durch zusätzliche Informationen ergänzt werden,
- 2. beim innerbetrieblichen Transport von Behältern durch Gefahrzettel, die für den Transport gefährlicher Stoffe oder Gemische in der Europäischen Union gelten, ergänzt oder ersetzt werden.
(4) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen:
- 1. in gut sichtbarer Weise,
- 2. als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung,
- 3. ist dies nicht möglich, dann in Form eines Beipacktextes,
- 4. auf oder bei Rohrleitungen sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigsten Stellen (z. B. bei einfach lösbaren Verbindungen sowie Entnahme- und Befüllstellen) und in ausreichender Häufigkeit.
(5) Wenn nach § 227 Abs. 2 LAG die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
- 1. eine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (§ 197 LAG) oder
- 2. eine andere geeignete, von ihnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahme
- über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen informiert und unterwiesen werden.
(6) Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Abs. 1 entfallen, wenn die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
- 1. eine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (§ 197 LAG) oder
- 2. eine andere geeignete, von ihnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahme
- über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen informiert und unterwiesen werden.
Schlagworte
Entnahmestelle, Sicherheitsdokument, Herstellervorschrift, Sicherheitsdokument
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
20011646
Dokumentnummer
NOR40237629
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