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Artikel 9 Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz (Bund – OÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2021

Artikel 9

Urschrift und beglaubigte Abschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat dem Land Oberösterreich eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.

Anlage 1: Planskizze der „Stadtregionalbahnprojekte Linz“

Anlage 2: Detaillierte Beschreibung einschließlich der Darstellung des Nutzens der „Stadtregionalbahnprojekte Linz“

Anlage 3: Detaillierte Auflistung der Maßnahmen sowie Kostenschätzung der Planungen der „Stadtregionalbahnprojekte Linz“

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2024

Gesetzesnummer

20011643

Dokumentnummer

NOR40237586

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