Artikel 9
Urschrift und beglaubigte Abschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat dem Land Oberösterreich eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.
Anlage 1: Planskizze der „Stadtregionalbahnprojekte Linz“
Anlage 2: Detaillierte Beschreibung einschließlich der Darstellung des Nutzens der „Stadtregionalbahnprojekte Linz“
Anlage 3: Detaillierte Auflistung der Maßnahmen sowie Kostenschätzung der Planungen der „Stadtregionalbahnprojekte Linz“
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024
Gesetzesnummer
20011643
Dokumentnummer
NOR40237586
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