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§ 13 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2022

Führung der Berufsbezeichnung

§ 13.

(1) Die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ darf nur von in der Tierärzteliste eingetragenen Personen geführt werden, deren Berechtigung nicht gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses ruht.

(1a) Personen mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a) haben den tierärztlichen Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats mit einem Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben.

(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.

(3) Der Bezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ dürfen neben den amtlichen oder vom Bundespräsidenten verliehenen Titeln sowie neben den akademischen Graden und Würden nur solche Zusätze beigefügt werden, die auf rechtmäßig erworbene Zusatzausbildungen oder die gegenwärtige Verwendung hinweisen. Die Führung ausländischer Titel und Würden ist nach den hiefür geltenden Vorschriften gestattet.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für

  1. 1. im Ausland zur Ausübung des tierärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des tierärztlichen Berufes im Inland aufhalten;
  2. 2. die im § 5 Abs. 3 genannten Personen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40243916

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