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§ 13 Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 12 mit 1. August 2021 in Kraft.

(2) Die §§ 5 bis 12 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer (Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 31/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 6 bis 14 mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.

(4) Die §§ 6 bis 14 der Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 31/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Vergolder und Staffierer ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) nach den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.

(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Vergolder und Staffierer ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 6 bis 14 der Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 177/2005, antreten.

(7) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Vergolder und Staffierer gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Vergolden und Staffieren gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011628

Dokumentnummer

NOR40237053

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