Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20011625
Dokumentnummer
NOR40237007
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