10. Teil
Sonstige Bestimmungen Zuweisung im Bedarfsfall für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen
§ 97.
(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen, die
- 1. nachweisen können, dass drei Stromhändler, die diese Tätigkeit im Inland ausüben dürfen, den Abschluss eines Abnahmevertrags für Strom aus einer nach diesem Bundesgesetz geförderten Anlage zu marktüblichen Bedingungen abgelehnt haben, oder
- 2. eine Anlage mit einer Engpassleistung unter 500 kW betreiben,
- haben gegenüber der Regulierungsbehörde den Anspruch, dass ihnen für diese Anlage ein Stromhändler zugewiesen wird.
(2) Stromhändler, die den Abschluss eines Abnahmevertrags ablehnen, haben darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
(3) Als Stromhändler darf nur ein Unternehmen zugewiesen werden, das entsprechend den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässigerweise im Inland betrieben wird.
(4) Die Regulierungsbehörde hat einen Stromhändler binnen einer Woche nach sachlichen, objektiven, nichtdiskriminierenden und transparenten Kriterien auszuwählen. Nähere Bestimmungen sind in den Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators festzulegen.
(5) Der Stromhändler, der dem Anlagenbetreiber zugewiesen wurde, ist verpflichtet, für die betreffende Anlage einen Abnahmevertrag zum Referenzmarktpreis gemäß § 12 abzuschließen.
(6) Die Laufzeit des Abnahmevertrages gemäß Abs. 5 ist auf ein Jahr beschränkt und darf pro Anlage nur einmal abgeschlossen werden.
(7) Solange ein Abnahmevertrag gemäß Abs. 5 besteht, darf derselbe Stromhändler keinem weiteren Anlagenbetreiber nach dieser Bestimmung zugewiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021
Gesetzesnummer
20011619
Dokumentnummer
NOR40236751
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)