vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 93 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen

§ 93.

Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat dieses Bundesgesetz, alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen, die Gewährung von Förderungen betreffenden Verordnungen, sowie alle gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 100 000 Euro liegen, unter Anführung folgender Informationen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

  1. 1. den Namen des Anlagenbetreibers,
  2. 2. das Land, in dem sich die Anlage befindet,
  3. 3. die Form der Förderung,
  4. 4. die Höhe der Förderung in ihrer Gesamtheit,
  5. 5. das Datum des Vertragsabschlusses,
  6. 6. das Ziel der Förderung,
  7. 7. die Bewilligungsbehörde,
  8. 8. soweit es sich bei dem Anlagenbetreiber um ein Unternehmen handelt, die Art des Unternehmens und dessen Hauptwirtschaftszweig sowie
  9. 9. die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Förderung gewährt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236747

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)