Investitionszuschüsse für zu errichtende Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas
§ 61.
(1) Die Neuerrichtung einer Anlage zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage keine Anlage zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas ist und das erneuerbare Gas ins Gasnetz eingespeist oder direkt im Endverbrauch angewendet wird und bei Einsatz von Biomasse
- 1. die eingesetzten Brennstoffe höchstens zu 25% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen und
- 2. ein Konzept über die Rohstoffversorgung sowie bei anfallender Biogasgülle ein zusätzliches Konzept für deren Verwertung zumindest über die ersten fünf Betriebsjahre vorliegt.
(2) Förderwerber, die nach dem 31. Dezember 2024 einen Förderantrag bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle einbringen, haben abweichend von Abs. 1 Z 1 nachzuweisen, dass die eingesetzten Brennstoffe ausschließlich aus Biomasse in Form von biologisch abbaubaren Abfällen und/oder Reststoffen bestehen.
(3) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 und 2 betragen 25 Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Anpassungen gemäß § 59 Abs. 5.
(4) Die Höhe des Investitionszuschusses ist durch Verordnung gemäß § 63 in Fördersätzen bis zu 45% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) festzulegen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 198/2023)
(6) Fördercalls zur Einreichung der Förderanträge haben zumindest zweimal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der für einen Fördercall jeweils zur Verfügung stehenden Mittel durch Verordnung gemäß § 63 festzulegen und auf der Internetseite der EAG‑Förderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf acht Wochen nicht unterschreiten.
(7) Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft, können die übrigbleibenden Mittel in den darauffolgenden Fördercall übertragen werden
(8) Die Anlage ist innerhalb von 36 Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Diese Frist kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
20011619
Dokumentnummer
NOR40259290
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)