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§ 55 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2024

2. Hauptstück

Investitionszuschüsse für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen Allgemeine Bestimmungen

§ 55.

(1) Auf Antrag können Anlagen gemäß den §§ 56, 56a, 57 und 57a, die an das öffentliche Elektrizitätsnetz oder Bahnstromnetz angeschlossen und mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 ausgestattet sind, in Form eines Investitionszuschusses gefördert werden. Von dem Erfordernis des Netzanschlusses kann für bestimmte Arten von Anlagen mit Verordnung gemäß § 58 abgesehen werden.

(2) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind innerhalb eines befristeten Zeitfensters (Fördercall) bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle über die von der EAG‑Förderabwicklungsstelle bereitzustellende elektronische Anwendung einzubringen. In der Verordnung gemäß § 58 sind nähere Regelungen zur Einbringung des Förderantrages festzulegen.

(3) Dem Antrag sind die in der Verordnung gemäß § 58 vorgesehenen Unterlagen anzuschließen.

(4) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat jene Anträge, die gemäß den §§ 56 Abs. 6 und 56a Abs. 5 nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens gereiht werden, in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln. Die übrigen Anträge sind nach Ablauf der jeweiligen Einreichfrist zu prüfen und nach den in den §§ 56 Abs. 6, 57 Abs. 5 und 57a Abs. 5 vorgesehenen Kriterien zu reihen.

(5) Investitionszuschüsse werden nach Maßgabe der jeweiligen Reihung und unter Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel gewährt und ausbezahlt. Jener Antrag, der die maximalen Fördermittel eines Fördercalls, sofern die Fördermittel in Kategorien vergeben werden, einer Kategorie, erstmals überschreitet, ist in diesem Fördercall noch zu berücksichtigen, sofern noch zumindest 50% der zur Bedeckung des Antrags erforderlichen Mittel vorhanden sind. In diesem Fall sind die Fördermittel des nachfolgenden Fördercalls entsprechend zu reduzieren. Anträge, die im Rahmen eines Fördercalls nicht bedeckt werden können, gelten als zurückgezogen.

(6) Über die Gewährung des Investitionszuschusses entscheidet die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sofern die Förderhöhe je Förderempfänger insgesamt 100 000 Euro überschreitet, unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirates (§ 20 des Energie‑Control-Gesetzes). Der Abschluss eines Vertrages erfolgt durch die EAG‑Förderabwicklungsstelle im Namen der Bundesministerin. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(7) Der Investitionszuschuss ist mit der Inbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der entsprechenden Endabrechnungsunterlagen über die Investitionshöhe durch die EAG‑Förderabwicklungsstelle auszubezahlen. Vor Auszahlung sind der EAG‑Förderabwicklungsstelle die Inbetriebnahme und die Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 nachzuweisen. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (z. B. Bankgarantien) zulässig.

(8) Wird die Anlage nicht innerhalb der in den §§ 56 Abs. 14, 56a Abs. 7, 57 Abs. 8 und 57a Abs. 8 jeweils vorgesehenen Frist in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die dadurch freiwerdenden Fördermittel sind dem nachfolgenden Fördercall entsprechend zuzuschlagen. Die Frist kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle, sofern nicht anders bestimmt, einmal um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

(9) Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicherzustellen, dass die unionsrechtlichen Beihilfebestimmungen eingehalten werden. Wird für die zu fördernde Maßnahme eine Betriebsförderung nach dem 1. Hauptstück gewährt, ist die Gewährung eines Investitionszuschusses ausgeschlossen. Ob und welche sonstigen Förderungen aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU‑Mitteln den Bezug eines Investitionszuschusses ausschließen, ist durch Verordnung gemäß § 58 zu bestimmen.

(10) Sofern für die zu fördernde Maßnahme der ermäßigte Umsatzsteuersatz gemäß § 28 Abs. 62 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, anzuwenden ist bzw. angewandt wurde, ist die Gewährung eines Investitionszuschusses ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern der Förderwerber zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist, einer Pflichtversicherung gemäß dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978 unterliegt oder von der Pflichtversicherung gemäß § 5 GSVG ausgenommen ist und nicht vollständig vom Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 ausgeschlossen ist, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, unterliegt und seine Umsätze nicht gemäß § 22 UStG 1994, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des UStG 1994 versteuert.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40261137

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