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§ 2 SFBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1. Auftraggeber sind öffentliche Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, Sektorenauftraggeber gemäß den §§ 167 bis 169 BVergG 2018, und Auftraggeber gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018.
  2. 2. Emissionsfreies schweres Straßenfahrzeug ist ein sauberes schweres Straßenfahrzeug gemäß Z 4 lit. b ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor,
  1. a) der weniger als 1 g CO2/kWh, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zur Fahrzeugreparatur- und wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG , 2005/55/EG und 2005/78/EG , ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009 S. 1, ausstößt, oder
  2. b) der weniger als 1 g CO2/km, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.6.2007 S. 1, ausstößt.
  1. 3. Erfassungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Auftraggebern, die zumindest für einen Bezugszeitraum die gemeinsame Erreichung von Mindestanteilen gemäß § 5 vereinbaren. Ein Auftraggeber kann für einen Mindestanteil für einen Bezugszeitraum nur Partei einer Erfassungsgemeinschaft sein.
  2. 4. Sauberes Straßenfahrzeug ist entweder
  1. a) ein sauberes leichtes Straßenfahrzeug: ein Fahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1 gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a sublit. i und ii und lit. b sublit. i der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG , ABl. Nr. L 151 vom 14.6.2018 S. 1, dessen Auspuffemissionen den in Anhang I angegebenen Wert in CO2 g/km nicht überschreiten und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb den in Anhang I festgelegten Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten, oder
  2. b) ein sauberes schweres Straßenfahrzeug: ein Fahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3 gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a sublit. iii und lit. b sublit. ii und sublit. iii der Verordnung (EU) 2018/858 , das
  1. aa) mit alternativen Kraftstoffen gemäß § 2 Z 1 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, betrieben wird, wobei Kraftstoffe ausgenommen sind, die aus Rohstoffen erzeugt wurden, bei welchen gemäß Art. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.5.2019 S. 1, ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht; bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Biokraftstoffen oder synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben werden, dürfen diese Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Kraftstoffen vermischt werden, oder
  2. bb) ein Elektrofahrzeug gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe ist.
  1. 5. Straßenfahrzeug ist ein Fahrzeug der Klasse M oder N gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2018/858 .

Schlagworte

Fahrzeugwartungsinformation, Fahrzeugreparaturinformation, Reparaturinformation

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20011618

Dokumentnummer

NOR40236634

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