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§ 2 Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

Berufsprofil

§ 2.

(1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Chocolatier/die Chocolatière über die in Abs. 2 und 3 festgelegten beruflichen Kompetenzen.

(2) Fachliche Kompetenzbereiche:

  1. 1. Herstellung von Schokoladenerzeugnissen und Konfektwaren

Der Chocolatier/Die Chocolatière verkostet Rohstoffe und Endprodukte, schmeckt Inhaltsstoffe und Aromen heraus und unterstützt bei der geschmacklichen Verfeinerung und Vollendung von Schokoladenerzeugnissen und Konfektwaren.

  1. 2. Verpackung, Qualitätssicherung und Warenpräsentation
  1. 3. Warenwirtschaft

(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

  1. 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
  1. 2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
  1. 3. Digitales Arbeiten

Schlagworte

Kundenbedürfniss, Produktionsanlage, Verbrauchsberchnung, Zuckeralternative, Rezeptchronologien, Rohstoff, Lebensmittelsicherheitsgesetz, Abfüllmaschine, Aufbauorganisation, Betriebshygiene, Produkthygiene

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011617

Dokumentnummer

NOR40236620

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