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§ 11 Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Wiederholungsprüfung

§ 11.

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011617

Dokumentnummer

NOR40236629

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