Lehrberuf Betonfertigteiltechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Betonfertigteiltechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betonfertigteiltechniker bzw. Betonfertigteiltechnikerin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20011613
Dokumentnummer
NOR40236587
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