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§ 7 SOGL Datenaustausch-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Fahrplandaten gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2017/1485

§ 7.

(1) Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 1 MW haben an den Übertragungsnetzbetreiber, den Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern für die Zeitbereiche Week-Ahead, Day-Ahead und Intraday Fahrplandaten zu übermitteln. Fahrplandaten für diese Zeitbereiche sind je Energierichtung und zählpunktscharf zu übermitteln und haben zumindest eine Zeitreihe mit der Angabe der fahrplanmäßigen Wirkleistungsabgabe im 15-Minuten-Raster zu umfassen.

(2) Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, die nach den gemäß § 39 Abs. 1 des Ökostromgesetz 2012 idF BGBl. I Nr. 12/2021 erstellten Allgemeinen Bedingungen nicht verpflichtet sind, Erzeugungsfahrpläne zu übermitteln, sind von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021

Gesetzesnummer

20011603

Dokumentnummer

NOR40236296

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