vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 SOGL Datenaustausch-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Begriffsbestimmungen

§ 3.

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 und des § 7 des ElWOG 2010.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Anschluss-NB“ bezeichnet einen Netzbetreiber, zu dessen Netz eine Stromerzeugungsanlage oder Verbrauchsanlage eine physische Verbindung aufweist;
  2. 2. „neue Stromerzeugungsanlage“ bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, deren Erwerb (Nachweis des Bestelldatums) oder wesentliche Änderung der Hauptkomponenten nach Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat;
  3. 3. „bestehende Stromerzeugungsanlage“ bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, deren Erwerb oder wesentliche Änderung der Hauptkomponenten vor Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat oder diese zu diesem Zeitpunkt bereits an das Netz angeschlossen waren;
  4. 4. „signifikante Verbrauchsanlage“ bezeichnet eine neue oder bestehende Verbrauchsanlage, die
  1. a.) eine Nennspannung von ≥ 110 kV am Netzanschlusspunkt aufweist, oder
  2. b.) die Laststeuerungsdienste gemäß den in Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/1388 festgelegten Kriterien direkt für Übertragungsnetzbetreiber erbringt und eine vereinbarte Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 25 MW aufweist;
  1. 5. „signifikante Stromerzeugungsanlage“ bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, bei der es sich um einen signifikanten Netznutzer gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2017/1485 handelt;
  2. 6. „Zählpunktscharf“ bezeichnet die Bereitstellung von Daten je Zählpunkt an dem Strommengen messtechnisch erfasst und registriert werden, welche für die (Kunden) Abrechnung einer Stromerzeugungsanlage oder Verbrauchsanlage verwendet werden;
  3. 7. „Generatorscharf“ bezeichnet die Bereitstellung von Daten je Stromerzeugungseinheit (Generator) in einer Stromerzeugungsanlage;
  4. 8. „Betreiber“ bezeichnet den Eigentümer oder einen von diesem benannten Betreiber einer Stromerzeugungsanlage oder einer Verbrauchsanlage.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021

Gesetzesnummer

20011603

Dokumentnummer

NOR40236292

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)