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§ 29 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

Meldung Zuckerrübenanbaufläche

§ 29.

Jedes Zucker erzeugende Unternehmen hat jährlich bis zum 15. Mai des laufenden Wirtschaftsjahres jene Zuckerrübenanbaufläche in Hektar, die auf Basis der abgeschlossenen Lieferverträge ermittelt wurde, und für das folgende Wirtschaftsjahr eine diesbezügliche Schätzung zu melden. Die Anbauflächen sind aufzugliedern in jene Flächen, die zur Produktion von Zucker und in jene, die zur Erzeugung von Bioethanol bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235849

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