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§ 25 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

Zulassung und Anerkennung

§ 25.

(1) Jedes Zucker oder Isoglucose erzeugende Unternehmen mit Betriebsstätten in Österreich hat bei der AMA den Antrag auf Zulassung zu stellen. Der Antrag auf Zulassung hat eine Beschreibung der Betriebsverhältnisse zu enthalten.

(2) Ein Verkäuferverband oder eine Gruppe von Verkäuferverbänden im Sinne des Anhangs II Teil II Abschnitt A Z 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Sitz in Österreich ist auf dessen Antrag anzuerkennen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, deren Mitgliederanzahl mindestens 15 % jener Zuckerrübenerzeuger umfasst, die

  1. 1. über einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Betriebsnummer und Zuckerrübenanbauflächen in Österreich verfügen und
  2. 2. im vorangegangenen Wirtschaftsjahr Zuckerrüben angebaut und einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance, ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 48, gestellt haben.

(3) Vertragspartner von Branchenvereinbarungen im Wirtschaftsjahr 2016/2017 gelten als anerkannte Verkäuferverbände gemäß Abs. 2 oder als zugelassene Unternehmen gemäß Abs. 1.

(4) Die Anerkennung oder die Zulassung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht mehr erfüllt sind.

Schlagworte

Verwaltungssystem

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235845

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