4. Abschnitt
Meldepflichten im Sektor Getreide und Ölsaaten Sektorspezifische Begriffsbestimmungen
§ 19.
Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten die Begriffe:
- 1. Erstankäufer: ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe, das bzw. die Getreide oder Ölsaaten bei Erzeugern kauft, um sie zu vermarkten und
- 2. Getreidewirtschaftsjahr: Zeitraum von 1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20011601
Dokumentnummer
NOR40235839
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