vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

4. Abschnitt

Meldepflichten im Sektor Getreide und Ölsaaten Sektorspezifische Begriffsbestimmungen

§ 19.

Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten die Begriffe:

  1. 1. Erstankäufer: ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe, das bzw. die Getreide oder Ölsaaten bei Erzeugern kauft, um sie zu vermarkten und
  2. 2. Getreidewirtschaftsjahr: Zeitraum von 1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235839

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)