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§ 4 LF-MSchV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Ausstellung, Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses

§ 4.

(1)  Die bzw. der das Freistellungszeugnis ausstellende Fachärztin bzw. Facharzt hat die werdende Mutter, für die das Zeugnis ausgestellt werden soll, persönlich ärztlich zu untersuchen.

(2)  Für das Freistellungszeugnis sind das Formular 1 (zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger) und das Formular 2 (zur Vorlage bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber), die in derAnlage enthalten sind, zu verwenden.

(3)  Aus der zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger bestimmten Fassung des Freistellungszeugnisses (Formular 1) hat sich eindeutig und nachvollziehbar das Vorliegen einer oder mehrerer der in dieser Verordnung genannten medizinischen Indikationen zu ergeben, im Fall einer Ausstellung vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche auch die Begründung der besonderen Umstände gemäß § 2 Abs. 2.

(4)  Werden an Stelle der in derAnlage enthaltenen Formulare die Formulare entsprechend der Anlage zur Mutterschutzverordnung, BGBl. II Nr. 310/2017, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet, sind diese vom Sozialversicherungsträger und von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu akzeptieren.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

20011581

Dokumentnummer

NOR40235649

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