Sonderanfertigungen
§ 8.
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann von Herstellern von Sonderanfertigungen oder von deren Bevollmächtigten eine Liste aller Sonderanfertigungen verlangen, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wurden.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024
Gesetzesnummer
20011580
Dokumentnummer
NOR40263145
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