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§ 5 BilDokV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters

§ 5.

(1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz gemäß § 7 BilDokG 2020 im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in Anlage 5 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe derAnlage 1 Teil I zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

  1. 1. hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
  1. a) Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),
  2. b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) und
  3. c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
  1. 2. hinsichtlich der bei den allgemeinbildenden Pflichtschulen verarbeiteten
  1. a) Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),
  2. b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) und
  3. c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
  1. 3. hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
  1. a) Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),
  2. b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) und
  3. c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
  1. 4. hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
  1. a) Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),
  2. b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) und
  3. c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß § 4 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40238021

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