zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4
früher § 10
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen Verweisungen
§ 27.
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze und Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
früher § 10
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20011570
Dokumentnummer
NOR40255629
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